Seit 2004 beteiligt sich das Finanzamt an haushaltsnahen Dienstleistungen. Was kann man alles steuerlich absetzen? Und wo kann man sparen?
Seit 2004 beteiligt sich das Finanzamt an Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Handwerkerdienstleistungen. Die mittlerweile nicht mehr allzu neue Regelung soll zum einen Familien entlasten und zum anderen Privathaushalte darin bestärken, Handwerksbetriebe zu beschäftigen und so bei der Sicherung von Arbeitsplätzen helfen. Was aber fällt alles unter „haushaltsnahe Dienstleistungen“? Und was kann somit steuerlich abgesetzt werden?
Seit 2004 erlaubt die Einkommenssteuer den Abzug gewisser Dienstleistungen für den Steuerzahler. Hierbei wird zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen, haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, sowie Handwerkerleistungen, unterschieden. So fallen unter haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Arbeitnehmer im Privathaushalt, die auf Minijob-Basis eingestellt sind, wie z.B. eine Putzfrau, ein Au Pair oder der Gärtner, wohingegen unter haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen fallen. So ist es jetzt möglich, die Reparatur der Waschmaschine, des Geschirrspülers, des Herdes usw., steuerlich abzusetzen. Hierbei kann sich die mögliche Steuerersparnis auf einige tausend Euro belaufen.
Unter haushaltsnahe Dienstleistungen fallen Dienstleistungen, die gewöhnlich von Mitgliedern des jeweiligen Haushalts übernommen werden, für die aber eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Die begünstigten Tätigkeiten müssen, damit man sie später steuerlich absetzen kann, im Haushalt selbst ausgeübt werden. Weiterhin benötigt man nach Ausübung der Tätigkeit z.B. vom jeweiligen Handwerksbetrieb eine Rechnung, die man nicht in Bar, sondern als Überweisung, begleicht. Hier gilt: Nur der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Die Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen können weiterhin nur für Reparaturen, Verschönerungen oder Instandhaltungen geltend gemacht werden. Anwendungen für Neubaumaßnahmen sowie Materialkosten sind von den Begünstigungen ausgeschlossen.
Steuerermäßigungen dieser Art sind haushaltsgebunden, d.h. eine doppelte Absetzbarkeit, bei einer Lebenspartnerschaft oder einer Wohngemeinschaft, entfällt. Weiterhin wird der Steuerbonus bei der jährlichen Einkommenssteuer geltend gemacht und auf die gezahlte Einkommenssteuer angerechnet.