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Sozialamt – Zahlung der Kabelgebühren

Autor: Kai
abgelegt in: Gesetze

Hartz IV-Empfänger können unter bestimmten Umständen beim zuständigen Sozialamt eine Befreiung der Kabelgebühren beantragen.

bayernernst©Flickr

Arbeitslose können im Fall eines im Mietvertrag eingebundenen Kabelanschlusses eine Befreiung beim zuständigen Amt beantragen. Die Kabelgebühren können beim Amt als Unterkunftskosten gemeldet werden, was vom Bundessozialgericht in Kassel (BSG) beschlossen worden ist.

Wann werden die Kosten nicht übernommen?

Ist der Kabelanschluss kein fester Bestandteil des Mietvertrages muss das Sozialamt die anfallenden Kosten nicht übernehmen. Auch bei der Nutzung von Alternativen zum Kabelanschluss besteht für die Hartz IV-Empfänger keine Möglichkeit eine Befreiung zu beantragen. So wurde eine Klage einer Frau, die freiwillig den Kabelanschluss nutzte, vom Bundessozialgericht abgewiesen. Im Mietvertrag war nicht die Rede von einem obligatorischen Kabelanschluss, sodass die betroffene Frau keinen Anspruch auf Kostenbefreiung geltend machen konnte. Alternativ wurde ihr zum Teil die Nutzung einer Gemeinschaftsantenne angerechnet, und die Kosten dafür wurden ohne Beanstandung vom Sozialamt übernommen.

Die Zahlung der Kabelgebühren durch das Sozialamt bezeichnen viele Menschen als unnötig, und dass es nicht lebensnotwendig ist, einen Kabelanschluss zu haben. Gerechtfertigt wird die Befreiung der Zahlung des Kabelanschlusses hingegen dadurch, dass jeder Mensch das Recht auf Informationsbeschaffung und Informationsfreiheit hat.


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